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   BSG, 13.07.2012 - B 11 AL 117/11 B   

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BSG, 13.07.2012 - B 11 AL 117/11 B (https://dejure.org/2012,20480)
BSG, Entscheidung vom 13.07.2012 - B 11 AL 117/11 B (https://dejure.org/2012,20480)
BSG, Entscheidung vom 13. Juli 2012 - B 11 AL 117/11 B (https://dejure.org/2012,20480)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde - Begründungsschrift - Verwendung eines Schriftsatzes des Beschwerdeführers - fehlende eigenständige Überprüfung des Streitstoffs durch den Prozessbevollmächtigen

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde - Begründungsschrift - Verwendung eines Schriftsatzes des Beschwerdeführers - fehlende eigenständige Überprüfung des Streitstoffs durch den Prozessbevollmächtigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 24.02.1992 - 7 BAr 86/91

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 13.07.2012 - B 11 AL 117/11 B
    Das Erfordernis der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten soll bewirken, dass dieser die Rechtslage im Hinblick auf die drei Gründe, auf die eine Zulassung allein gestützt werden kann, genau überprüft, uU von der Durchführung aussichtsloser Beschwerden absieht und anderenfalls durch eine klare Darstellung, welcher Zulassungsgrund aus welchen Gründen als vorliegend angesehen wird, den Streitstoff aufbereitet (stRspr; ua BSG SozR 1500 § 160 Nr. 44; SozR 3-1500 § 166 Nr. 4 mwN) .

    Zwar ist es in Einzelfällen denkbar, eine durch einen rechtskundigen Mandanten entworfene Begründung als zulässig anzusehen (vgl BSG SozR 3-1500 § 166 Nr. 4 mit Hinweis auf BVerwG Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 38) ; vorliegend scheidet dies jedoch aus, weil wegen der Beschränkung des Streitgegenstandes im Berufungsverfahren das im Rahmen des Prozesskostenhilfegesuchs vorgelegte umfangreiche und unübersichtliche Vorbringen des Klägers einer besonders sorgfältigen eigenständigen Bearbeitung durch den Prozessbevollmächtigten bedurft hätte.

  • BSG, 24.05.1993 - 9 BV 26/93

    Beweisantritt - Beweisantrag - Abgrenzung

    Auszug aus BSG, 13.07.2012 - B 11 AL 117/11 B
    Die vorgelegte Beschwerdebegründung enthält jedoch keine Ausführungen, denen in nachvollziehbarer Weise entnommen werden könnte, der Kläger habe nach Erhalt der Anhörungsmitteilung neuen entscheidungserheblichen Vortrag dem LSG vorgelegt; dies gilt auch für die in der Beschwerdebegründung erwähnten Beweisanträge (vgl ua BSG SozR 3-1500 § 153 Nr. 4 und BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 9 - zur Abgrenzung von Beweisantritt und Beweisanregung) .
  • BSG, 13.10.1993 - 2 BU 79/93

    Sachverständigengutachten - Zurückweisung der Berufung

    Auszug aus BSG, 13.07.2012 - B 11 AL 117/11 B
    Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf andere Fälle betreffende Rechtsprechung geltend macht, die "Gesamtumstände" stünden einer Entscheidung gemäß § 153 Abs. 4 SGG entgegen, ist bei Beachtung der Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung eine grobe Fehleinschätzung des LSG nicht nachvollziehbar dargelegt (vgl ua BSG SozR 3-1500 § 153 Nr. 1) .
  • BSG, 09.10.2007 - B 5b/8 KN 2/06 R

    Knappschaftliche Rentenversicherung - Fiktion der wirksamen Beitragszahlung an

    Auszug aus BSG, 13.07.2012 - B 11 AL 117/11 B
    Denn dem Vorbringen im Schriftsatz vom 24.1.2012 lässt sich nicht entnehmen, inwiefern durch die Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zugleich in die Rechtssphäre des beizuladenden Dritten unmittelbar eingegriffen wird (stRspr des BSG, ua BSGE 11, 262, 264; 99, 122, 125) .
  • BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 97/96

    Anhörung vor Zurückweisung der Berufung

    Auszug aus BSG, 13.07.2012 - B 11 AL 117/11 B
    Die vorgelegte Beschwerdebegründung enthält jedoch keine Ausführungen, denen in nachvollziehbarer Weise entnommen werden könnte, der Kläger habe nach Erhalt der Anhörungsmitteilung neuen entscheidungserheblichen Vortrag dem LSG vorgelegt; dies gilt auch für die in der Beschwerdebegründung erwähnten Beweisanträge (vgl ua BSG SozR 3-1500 § 153 Nr. 4 und BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 9 - zur Abgrenzung von Beweisantritt und Beweisanregung) .
  • BSG, 30.03.2011 - B 12 KR 23/10 R

    Anforderungen an die Revisionsbegründung - Durchsicht und Prüfung des

    Auszug aus BSG, 13.07.2012 - B 11 AL 117/11 B
    Gleichwohl lässt der im Vergleich zum Prozesskostenhilfegesuch im Wesentlichen gleiche Aufbau der Begründung und der nahezu inhalts- und wortgleiche Text (auch hinsichtlich zitierter Rechtsprechung) unzweifelhaft erkennen, dass dieser Text vom Kläger selbst stammt und von dem Prozessbevollmächtigten ohne eigene Durchsicht und Prüfung des Prozessstoffs lediglich in der Absicht übernommen worden ist, dem Kläger Gelegenheit zu geben, alle Prozessmöglichkeiten auszuschöpfen (vgl zu ähnlicher Fallgestaltung BSG, Beschluss vom 30.3.2011 - B 12 KR 23/10 R - juris RdNr 13) .
  • BSG, 16.03.1979 - 10 BV 127/78

    Revision - Verfahrensmangel - Ausreichende Bezeichnung - Substantiierte Darlegung

    Auszug aus BSG, 13.07.2012 - B 11 AL 117/11 B
    Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht konkret auf, inwiefern sich das LSG - ausgehend von seiner materiellen Rechtsauffassung (vgl etwa BSG SozR 1500 § 160a Nr. 34) - zur Erhebung weiterer Beweise hätte gedrängt sehen müssen.
  • BSG, 29.01.1960 - 2 RU 76/56
    Auszug aus BSG, 13.07.2012 - B 11 AL 117/11 B
    Denn dem Vorbringen im Schriftsatz vom 24.1.2012 lässt sich nicht entnehmen, inwiefern durch die Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zugleich in die Rechtssphäre des beizuladenden Dritten unmittelbar eingegriffen wird (stRspr des BSG, ua BSGE 11, 262, 264; 99, 122, 125) .
  • BSG, 07.10.2015 - B 5 RS 21/15 B
    Eine formgerechte Beschwerdebegründung fehlt schließlich auch deshalb, weil der zugelassene Prozessbevollmächtigte - anders als dies der Vertretungszwang iS des § 73 Abs. 4 S 1 SGG fordert - jedenfalls nicht die volle Verantwortung für ihren gesamten Inhalt übernommen hat (vgl BSG Beschluss vom 13.7.2012 - B 11 AL 117/11 B - Juris; BSG SozR 3-1500 § 166 Nr. 4 und SozR 1500 § 160 Nr. 44; BGH Beschluss vom 21.5.1954 - IV ZB 28/54 - JR 1954, 463), was der Senat den distanzierenden Formulierungen in der Beschwerdeschrift entnimmt (vgl dazu nur BVerfG Kammerbeschluss vom 7.12.1995 - 2 BvR 1955/95 - NJW 1996, 713), die sich größtenteils nur auf die (Rechts-)Meinung des Klägers und auf von ihm stammende Beanstandungen beziehen ("Nach Auffassung des Klägers ..."; "Der Kläger lässt insofern dazu vortragen ..."; "Daraus lässt sich nach Ansicht des Klägers klar ableiten ...").
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